Versicherungsschutz kürzer als Reise
Koblenz. Wer eine Reisekrankenversicherung nur für sechs Wochen abschliesst, obwohl die Reise von vornherein länger dauern soll, hat keinen Versicherungsschutz. Das berichtet die Zeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Nach dem Spruch gilt dies auch, wenn die Erkrankung früher als nach Ablauf der sechs Wochen auftritt (Az.: 10 U 866/05).

Das Gericht wies die Klage einer Erbengemeinschaft gegen eine Auslandskrankenversicherung ab. Die Versicherte hatte neben ihrer gesetzlichen Krankenversicherung einen Ergänzungstarif gewählt, der einen Auslandsschutz für Reisen bis zu sechs Wochen Dauer vorsah. Tatsächlich wollte die Frau drei Monate in den USA bleiben. Dort erkrankte sie und starb zwei Monate nach Reiseantritt. Die Versicherung weigerte sich, für die Behandlungskosten aufzukommen. Das OLG sah die Weigerung als berechtigt an. Den von der Erblasserin abgeschlossenen Ergänzungstarif wertete es als ungültig. Denn aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen gehe klar hervor, dass der Versicherungsschutz nur für Reisen gewährt werden sollte, dsie nicht länger als sechs Wochen dauerten. Unerheblich sei, wann die Erkrankung erstmalig eingetreten sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, denn sie liegt dem Bundesgerichtshof vor.
[dpa]


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