Versicherungsschutz kürzer als Reise
Koblenz. Wer eine
Reisekrankenversicherung nur für sechs Wochen abschliesst, obwohl die
Reise von vornherein länger dauern soll, hat keinen
Versicherungsschutz. Das berichtet die Zeitschrift "OLG-Report" unter
Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Nach dem
Spruch gilt dies auch, wenn die Erkrankung früher als nach Ablauf der
sechs Wochen auftritt (Az.: 10 U 866/05).
Das Gericht wies die Klage
einer Erbengemeinschaft gegen eine Auslandskrankenversicherung ab. Die
Versicherte hatte neben ihrer gesetzlichen Krankenversicherung einen
Ergänzungstarif gewählt, der einen Auslandsschutz für Reisen bis zu
sechs Wochen Dauer vorsah. Tatsächlich wollte die Frau drei Monate in
den USA bleiben. Dort erkrankte sie und starb zwei Monate nach
Reiseantritt. Die Versicherung weigerte sich, für die Behandlungskosten
aufzukommen. Das OLG sah die Weigerung als berechtigt an. Den von der
Erblasserin abgeschlossenen Ergänzungstarif wertete es als ungültig.
Denn aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen gehe klar hervor,
dass der Versicherungsschutz nur für Reisen gewährt werden sollte, dsie
nicht länger als sechs Wochen dauerten. Unerheblich sei, wann die
Erkrankung erstmalig eingetreten sei.
Die Entscheidung ist noch nicht
rechtskräftig, denn sie liegt dem Bundesgerichtshof vor.
[dpa]
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